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   OVG Sachsen, 16.10.2014 - A 3 A 253/13   

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OVG Sachsen, 16.10.2014 - A 3 A 253/13 (https://dejure.org/2014,45112)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16.10.2014 - A 3 A 253/13 (https://dejure.org/2014,45112)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - A 3 A 253/13 (https://dejure.org/2014,45112)
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Wird zitiert von ... (9)

  • OVG Sachsen, 07.04.2016 - 3 A 557/13

    Türkei; Asyl; Flüchtling; PKK; Sippenhaft; Wehrdienst; Gruppenverfolgung; legale

    Dass exilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko im Allgemeinen u. a. nur dann begründen, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat und die Aktivitäten nach türkischen Strafrecht strafbar sein können, hat der Senat mit Urteil vom 12. September 2013 (- A 3 A 845/11 -, juris Rn. 31 ff.) und zuletzt mit Urteil vom 16. Oktober 2014 (- A 3 A 253/13 -, juris Rn. 33 ff.) unter Einbeziehung der jeweils aktuellen Erkenntnismittel und Rechtsprechung bestätigt.
  • OVG Sachsen, 20.11.2014 - A 3 A 519/12

    Folgeantrag eines türkischen Asylbewerbers wegen exilpolitischen Aktivitäten

    Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung hinsichtlich der Türkei kann bei Personen bestehen, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind (Fortschreibung der Rechtsprechung des Senats, SächsOVG, Urt. v. 22. März 2012 - A 3 A 428/11 - juris und zuletzt: SächsOVG, Urt. v. 16. Oktober 2014 - A 3 A 253/13 -, juris).

    Dass exilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko im Allgemeinen u. a. nur dann begründen, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat und die Aktivitäten nach türkischen Strafrecht strafbar sein können, hat der Senat mit Urteil vom 12. September 2013 (- A 3 A 845/11 -, juris Rn. 31 ff.) und zuletzt mit Urteil vom 16. Oktober 2014 (- A 3 A 253/13 -, juris) unter Einbeziehung der jeweils aktuellen Erkenntnismittel und Rechtsprechung bestätigt.

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2017 - 7 StS 2/15

    Mirza Tamoor B., Kais B. O. und weitere Angeklagte wegen Unterstützung

    Allerdings handelt es sich hierbei, wie von den Autoren teils selbst dargelegt, ersichtlich nicht um geltendes Völkergewohnheitsrecht, weil eine entsprechende Staatenpraxis im Sinne einer dauernden und einheitlichen Übung aufgrund einer entsprechenden Rechtsüberzeugung (opinio iuris sive necessitatis) offenkundig fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - AK 1/16, juris Rn. 19; vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, NStZ-RR 2014, 274 f.; im Anschluss daran Sächsisches OVG, Urteil vom 16. Oktober 2014 - A 3 A 253/13, juris Rn. 50; s. auch [niederländisches] Parket bij de Hoge Raad, Schlussantrag vom 11. Oktober 2016 - 15/04692, ECLI:NL:PHR:2016:968 Rn. 158 ff. mwN; [britischer] Supreme Court, Urteil vom 23. Oktober 2013 - UKSC 2012/0124 - R v Gul, [2013] UKSC 64, Abs. 50; Henckaerts/Doswald-Beck, CustO.
  • VG Stuttgart, 08.04.2021 - A 9 K 19208/17

    Asyl Türkei; PKK-Mitgliedschaft; Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft bei

    Die PKK verkündete im Jahr 1999 einen Waffenstillstand, den sie jedoch nicht vollständig einhielt und im Jahr 2004 wieder aufkündigte (Sächsisches OVG, Urteil vom 16.10.2014 - A 3 A 253/13 -, juris Rn. 44) Aktuell agiert die PKK vor allem im Südosten der Türkei, in den Grenzregionen zu Iran und Syrien, sowie im Nord-Irak, wo ihr Rückzugsgebiet liegt (Kandilgebirge) (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 18.10.2018, S. 22 sowie vom 29.11.2020, S. 18).

    Den Definitionsansätzen ist allesamt immanent, dass der jeweilige Angriff ein übergeordnetes Ziel erreichen möchte (so auch Sächsisches OVG, Urteil vom 16.10.2014 - A 3 A 253/13 -, juris Rn. 50).

  • VG Cottbus, 08.02.2017 - 1 K 273/11

    Türkei; Asylfolgeantrag; erstmalige Prüfung des subsidiären Schutzstatus -

    Ist damit von vorn herein kein Gesichtspunkt denkbar, der es rechtfertigen würde, den Ausländer in einen Staat abzuschieben, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, so kommt in diesem Zusammenhang insbesondere auch den dem Kläger vorgeworfenen Straftaten keinerlei Bedeutung zu (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 16. Oktober 2014 - A 3 A 253/13 -, juris Rn. 58).
  • OVG Sachsen, 16.10.2014 - 3 A 253/13

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidärer Schutzberechtigung (hier

    Ausfertigung Az.: A 3 A 253/13 A 2 K 153/07.

    23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts (A 2 K 153/07) und des Senats (A 3 A 259/08, A 3 A 216/10, A 3 A 253/13), der Akten der Beklagten, der Akten der Staatsanwaltschaft Dresden (2 Ordner 205 Js 44807/03 und 3 Ordner 205 Js 444580/08) verwiesen.

  • OVG Sachsen, 20.11.2017 - 3 B 54/17

    Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit; Gefahr für die öffentliche Ordnung;

    10 Diese Einschätzung steht in Einklang mit den Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 16. Oktober 2014 (- A 3 A 253/13 -, juris) zur der Frage, ob dem Antragsteller eine Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen ist.

    Aufgrund der Entscheidung des Senats vom 16. Oktober 2014 (a. a. O.) liegt in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Türkei vor.

  • VG Hannover, 20.11.2018 - 13 A 6596/17

    Abschiebeschutz; Flüchtlingseigenschaft; Kämpfer; Mitgliedschaft; PKK;

    Darüber hinaus hat sich auch im Völkergewohnheitsrecht ein kollektives Recht auf bewaffneten Widerstand zugunsten einer Bevölkerungsgruppe gegen die Regierung des eigenen Landes bisher nicht herausgebildet (BGH a. a. O. Rn. 22, OVG Sachsen, Urt. v. 16.10.2014, A 3 A 253/13, juris Rn. 50).
  • VG Hamburg, 07.03.2023 - 1 A 2382/20

    Türkei: Voraussetzungen des Ausschlusstatbestand gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und

    Es ist deshalb konkret festzustellen, ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sich eine unterstützende Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG während des Zeitraums, in dem sie geleistet worden ist, in Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG niedergeschlagen hat (BVerwG, a.a.O. Rn. 13; OVG Bautzen, Urt. v. 16.10.2014, A 3 A 253/13, juris Rn. 41).
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